Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 89 Abs 3 S 2 ArbGG, § 87 Abs 2 ArbGG, § 66 Abs 2 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 233 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - falsch adressierte Rechtsmittelschrift - LAG Schleswig-Holstein
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückweisung, Beschwerde, unzulässig verworfen, Beschwerdefrist, Versäumung, Rechtsmittelschrift, Anschrift, falsche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiedereinsetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Anwaltsverschulden aufgrund falscher Adressierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag der Arbeitgeberin bei Anwaltsverschulden aufgrund falscher Adressierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Neumünster, 27.01.2014 - 3 BV 30d/13
- LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.11.1997 - XII ZB 66/97
Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12-11-1997 - XII ZB 66/97 -).(Rn.20).aa) Eine Verzögerung des Eingangs einer Rechtsmittelschrift, die auf eine falsche Adressierung zurückzuführen ist, hat grundsätzlich die Partei zu vertreten (BGH, Beschl. v. 12.11.1997 - XII ZB 66/97 -, juris).
Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - XII ZB 61/12 -, juris; BGH, Beschl. v. 12.11.1997 - XII ZB 66/97 -, juris).
- BGH, 12.11.2013 - VI ZB 4/13
Wiedereinsetzung: Sorgfaltsmaßstab bei falsch adressiertem und sodann …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2013, Az. VI ZB 4/13, zugrunde lag. - BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12
Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 - XII ZB 61/12 -, juris; BGH, Beschl. v. 12.11.1997 - XII ZB 66/97 -, juris). - BSG, 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist bei der Anrufung eines unzuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn die Fristversäumung auf eine pflichtwidrige verzögerte Weiterleitung der Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht an das zuständige Rechtsmittelgericht zurückzuführen ist (BSG, Beschl. v. 23.07.2012 - B 13 R 280/12 B -, juris). - BAG, 05.10.2010 - 5 AZB 10/10
Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden - Versäumung der …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2014 - 5 TaBV 6/14
Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden zur Verwerfung der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung nach § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 05.10.2010 - 5 AZB 10/10 -, juris).
- VGH Bayern, 27.10.2014 - 8 ZB 14.1142
Antrag auf Zulassung der Berufung: versäumte Rechtsmittelfrist; falsch …
Vielmehr ist es fahrlässig, wenn nicht gar grob fahrlässig (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 2.4.2014 - 5 TaBV 6/14 - juris Rn. 20), wenn der Prozessbevollmächtigte das Original demnach "blind" unterschrieben und nicht mehr darauf geachtet hat, ob im Adressfeld das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen ist.